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Satzung
1 Name und Sitz des Clubs1.1 Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: VW Audi Scene Gersthofen e.V. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Gersthofen 2 Geschäftsjahr2.1 Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. 3 Aufgaben und Zweck des Vereins 3.1 Das Zusammenführen von Freunden von Fahrzeugen aller Typen der Hersteller Volkswagen und Audi zu einer Interessengemeinschaft. (Siehe 4.1) 3.2 Die Ziele des Vereins sind Bildung, Erziehung, Jugendarbeit sowie die Förderung der Verkehrssicherheit, der Unfallverhütung und des Sports. 3.3 Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und- sicherheit, sowie gegenseitige Hilfe bei Fahrzeuginstandsetzungsarbeiten, auch gegenüber Nichtmitgliedern. 3.4 Der Verein veranstaltet Treffen, deren Inhalte Sport- und Freundschaftwettkämpfe sowie Prämierungen besonderer Fahrzeuge sind. 3.5 Der Verein nimmt selbst an den von anderen Vereinen organisierten Veranstaltungen im Sinne des Punktes 3.4 teil. 3.6 Der Verein organisiert Ausfahrten und ruft auch Nichtmitglieder auf, daran teilzunehmen. 3.7 Der Zweck des Vereins wird durch Zahlung von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen realisiert. 3.8 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 3.9 Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.10 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft4.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für diese einzutreten bereit ist. 4.2 Der Beitritt in den Verein wird durch eine Beitrittserklärung in handschriftlicher Form vollzogen. Anbei fallen 5 Euro Aufnahmegebühr plus 10 Euro für Club-T-Shirt und Club-Aufkleber an. 4.3 Über die Aufnahme eines jeden Mitgliedes entscheidet der Vorstand. 4.4 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und –pflichten können nicht auf Dritte übertragen werden. 4.5 Bei Zerstörung der Einrichtung und des Eigentums des Vereins können alle Mitglieder haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme besteht bei Fremdeinwirkung. 4.6 Der Verein haftet nicht für rechtswidriges Verhalten eines Mitgliedes außerhalb des Vereinslebens. 5 Probezeit5.1 Die Probezeit beträgt zwei Monate. Sie kann im Einverständnis zwischen Vereinsvorstand und Neumitglied verkürzt werden. 5.2 Während der Probezeit gibt es keine Kündigungsfrist. 6 Beiträge6.1 Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15 Euro pro ¼ Jahr wird auf das vereinseigene Konto eingezogen. 6.2 Die Zahlungen sind am 1.-bzw.15. eines Quartals fällig (andere Termine nur nach Absprache mit dem Vorstand). Bei Neumitglieder während des Jahres wird bis Quartalsbeginn monatlich verrechnet. Ab Quartalsbeginn gilt Punkt 6.1. 6.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlung wird nach 14 Tagen eine Mehrbeitrag von 5 Euro erhoben. Dieser Mehrbeitrag soll einerseits Grund zur pünktlichen Zahlung sein und soll für Zwecke gemäß Punkt 3 der Vereinsatzung genutzt werden. Kündigung siehe Punkt 7.3. 7 Austritt und Ausschluß7.1 Die Mitgliedschaft endet: - durch Austritt. - durch Tod des Mitgliedes 7.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. 7.3 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß: - nach schriftlicher Mahnung, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages ohne zwingenden Grund drei Monate in Verzug gerät. - aus wichtigem Grund nach Beschluß einer einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 7.4 Ein Ausschluß erfolgt ohne Kündigungsfrist. 7.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Auszahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht. 8 Vereinslogo8.1 Das Vereinslogo darf nur von festen Mitgliedern des Vereins getragen und am Fahrzeug einheitlich und gut sichtbar angebracht werden. 8.2 Nach Beendigung der Mitgliedschaft darf das Logo unter Androhung rechtlicher Schritte nicht mehr verwandt werden. 8.3 Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. 9 Organe9.1 Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 10 Mitgliederversammlung10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.10.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird 10.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mittels einfachen Brief bzw. SMS oder Bekanntmachung im Vereinsraum einberufen. 10.4 Alle Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, es sei denn, es liegt vom Abwesenden eine schriftliche Entschuldigung vor. 10.5 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen hauptsächlich im: - Festlegen der inhaltlichen Arbeit, - Beschlußfassen und Auflisten der Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins (Anschaffung und sonstige Ausgaben), - Wahl des Vorstandes, - Entgegennahme des Kassenberichtes durch zwei gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. 10.6 Eine Beschlußfassung erfolgt mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand oder sein Stellvertreter. 10.7 Zu Satzungsänderungen müssen die Vorstandsmitglieder mindestens vier Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung geladen haben. 10.8 Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der erschienen Mitglieder. 10.9 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 11 Vorstand11.1 Der Vorstand besteht aus sechs Mitglieder: Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Kassenwart (Schatzmeister) Stellvertreter des Kassenwartes Schriftführer Stellvertreter des Schriftführers 11.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 11.3 Die einzelnen Mitglieder können wiedergewählt werden. 11.4 Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei Mitglieder der Vorstandschaft gemeinschaftlich vertreten. 11.5 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, daß vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 11.6 Scheidet während des Geschäftjahres ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Zuwahl durch den Vorstand. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl vorzunehmen hat. 12 Auflösung12.1 Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es ist eine ¾ -Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. 13 Erstellung und Eintragung13.1 Die vorliegende Satzung wurde am 8 November 2003 erstellt. 13.2 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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